7 Daher können die Kosten der fachtechnischen Beratung durch die Informatikexpertin im Zusammenhang mit der Abfassung der Beschwerde nicht als notwendige Barauslagen im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG betrachtet werden; sie begründen keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 8 Abs. 5 der Kostenverordnung). 3.7. Das Gesetz sieht ferner als weitere Voraussetzung vor, dass nur verhältnismässig hohe Parteikosten zu vergüten sind. Nach Art. 8 Abs. 2 Bst. b der Kostenverordnung sind Barauslagen und andere Spesen bereits ab Fr. 50.- zu ersetzen. Vertretungskosten gelten schon ab Fr. 100.- als verhältnismässig hoch (VPB 56.2 E. 3 mit Hinweisen;