Dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin oder ihr Rechtsvertreter sich durch fachlichen Rat absichern wollten, kann Verständnis entgegengebracht werden. Dies genügt indessen noch nicht, um einen Anspruch auf direkte Vergütung allfälliger Barauslagen zu begründen. Vielmehr findet die Schwierigkeit der Sache Berücksichtigung bei der Festsetzung der Entschädigung für das Honorar des Rechtsvertreters (Art. 6 Abs. 2 des Tarifs). Hier wirkt sich aus, wenn Spezialwissen benötigt wird, das der Rechtsvertreter selbst einbringt oder von geeigneter Stelle beschafft.