b und Abs. 5 der Kostenverordnung). Zwar ist das vorliegende Verfahren in fachtechnischer Hinsicht anspruchsvoll und die fachlichen Fragen können von einem Nicht-Informatiker kaum beurteilt werden. Allerdings ging es um Fachfragen aus der Prüfung, also um das Fachgebiet, in welchem sich die Beschwerdeführerin Spezialwissen angeeignet hatte. Daher durfte von ihr erwartet werden, dass sie ihren Rechtsvertreter in Fragen zum Sachverhalt, der Terminologie und des fachlichen Verständnisses - soweit notwendig - entsprechend instruieren würde. Dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin oder ihr Rechtsvertreter sich durch fachlichen Rat absichern wollten, kann Verständnis entgegengebracht werden.