64 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes betrachtet werden, und sie begründen keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 8 Abs. 5 der Kostenverordnung). 3.6. Die Beschwerdeführerin macht im Zusammenhang mit dem Parteigutachten auch Kostenersatz für die fachspezifische Beratung durch die Informatikexpertin geltend. Diese Beratung umfasste neben der Unterstützung für die Abfassung der Beschwerde namentlich die Beurteilung der Fragen für die amtliche Expertise. Es stellt sich die Frage, ob es sich dabei um notwendige Barauslagen handelt (Art. 8 Abs. 2 Bst. b und Abs. 5 der Kostenverordnung).