Auch wenn einzelne Punkte im Parteigutachten als beachtlich und sachdienlich erscheinen mögen, kann im vorliegenden Fall nicht gesagt werden, dass sich das Gutachten geradezu aufgedrängt habe. Insbesondere wäre es der Beschwerdeführerin unbenommen gewesen, beim Bundesamt den Antrag zu stellen, eine amtliche Expertise einzuholen und vorerst auf die Einholung eines Privatgutachtens zu verzichten. Daher können die Kosten für das Parteigutachten nicht als notwendig im Sinne von Art. 64 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes betrachtet werden, und sie begründen keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 8 Abs. 5 der Kostenverordnung).