Denn obwohl der Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen ist (Art. 12 VwVG), muss die Beschwerdeinstanz zusätzliche Abklärungen zum Sachverhalt oder die Prüfung von weiteren Rechtsfragen von sich aus nur vornehmen, wenn sich Anhaltspunkte aus den Parteivorbringen oder den Akten ergeben (BGE 110 V 48 E. 4a; Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1993, Rz. 261). Auch wenn einzelne Punkte im Parteigutachten als beachtlich und sachdienlich erscheinen mögen, kann im vorliegenden Fall nicht gesagt werden, dass sich das Gutachten geradezu aufgedrängt habe.