Es kann daher nicht gesagt werden, das private Gutachten sei von vornherein unnötig gewesen, da in der Beschwerdeinstanz selbst die entsprechenden Fachleute für eine Beurteilung der Prüfungsarbeit vertreten seien. 3.5.2. Die Beschwerdeführerin begründet die Notwendigkeit des Parteigutachtens im wesentlichen damit, dass dieses zur Entkräftung der Argumente der Prüfungskommission notwendig gewesen sei. Aufgrund dieses Gutachtens sei denn auch bei einzelnen Aufgaben die Punktebewertung modifiziert worden.