Im konkreten Fall enthielt das Gutachten «beachtliche sowie sachdienliche medizinische Angaben». Weiter wird ausgeführt, dass sich «im Hinblick auf die Interessenwahrung der Beschwerdeführerin die Einholung einer ergänzenden Stellungnahme dieses Arztes aufgedrängt» hat. Bei den Kosten für das private Ergänzungsgutachten handelte es sich somit um notwendige Kosten im Sinne von Art. 159 Abs. 2 OG (BGE 115 V 62 E. 5d).