5 zuzusprechen sind, da in den Schätzungskommissionen selbst die benötigten Fachleute vertreten sind. Entschädigungen für Privatgutachten werden nur ausnahmsweise gewährt, wenn sich ein Enteignungsverfahren als schwierig und die Arbeit des von den Enteigneten beigezogenen Fachmannes im Schätzungsverfahren als nützlich erweist (BGE 109 Ib 26 E. 3). Für das Gebiet des Sozialversicherungsrechts hat das BGer festgestellt, dass Expertenkosten unter dem Titel Parteientschädigung ersetzt werden können. Dazu können auch jene eines Privatgutachtens gehören. Im konkreten Fall enthielt das Gutachten «beachtliche sowie sachdienliche medizinische Angaben».