60 VwVG und Art. 59 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP], SR 273). Das Gutachten eines gerichtlich bestellten Sachverständigen besitzt in der Regel denn auch erhöhte Beweiskraft, wogegen einem Parteigutachten geringerer Beweiswert zukommt. Der Gerichtspraxis lässt sich unter anderem folgendes entnehmen: Im Zusammenhang mit einem Enteignungsverfahren hat das BGer namentlich festgehalten, dass für Privatgutachten in der Regel keine Vergütungen