3.5. Die Kosten von Parteigutachten fallen gegebenenfalls als Barauslagen in Betracht. Im allgemeinen besteht jedoch für die Parteien keine Notwendigkeit, unaufgefordert selber Experten beizuziehen, da in der Verwaltungsrechtspflege der Richter aufgrund der Untersuchungsmaxime zur Einholung einer amtlichen Expertise verpflichtet ist, wenn ihm selber die nötige Sachkenntnis zur Beurteilung einer rechtserheblichen Frage fehlt (Bernet, a. a. O., S. 156). Die Expertise eines gerichtlich bestellten Sachverständigen erfolgt unter der Ermahnung, nach bestem Wissen und Gewissen zu handeln, und es kann zudem eine Ordnungsbusse angedroht werden (Art. 19 VwVG i. V. m. Art. 60 VwVG und Art.