Dies, weil Doktrin und Gerichtspraxis keine strengen Anforderungen zur Bejahung der Notwendigkeit einer Rechtsvertretung stellen. Die Auffassung des Bundesamtes ist - nach der ständigen Praxis der Rekurskommission EVD - nicht haltbar. Es ist auch ohne Belang, dass sich die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt durch einen Juristen vertreten liess, der damals nicht Rechtsanwalt war. Denn in der Bundesverwaltungsrechtspflege steht - im Gegensatz zu der Zivilund Strafrechtspflege - die Prozessvertretung nicht allein patentierten Rechtsanwälten, sondern jedem Handlungsfähigen und damit ebenfalls Laien zu (Art. 11 VwVG und Art.