Im weiteren seien nur dank der Beharrlichkeit des Vertreters schliesslich die zur Vorbereitung und Begründung der Beschwerde notwendigen Unterlagen, wenn auch nicht vollständig, so doch im wesentlichen zur Verfügung gestellt worden. Dazu ist festzuhalten, dass die Komplexität der umstrittenen Fachfragen, die Bedeutung des Prüfungsausgangs für die berufliche Existenz der Beschwerdeführerin und das Fehlen juristischer Kenntnisse auf seiten der Beschwerdeführerin von vornherein den Beizug eines rechtskundigen Vertreters rechtfertigen. Dies, weil Doktrin und Gerichtspraxis keine strengen Anforderungen zur Bejahung der Notwendigkeit einer Rechtsvertretung stellen.