4 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber namentlich geltend, eine juristische Vertretung sei unumgänglich gewesen, weil von einer Nichtjuristin nicht verlangt werden könne, eine fundierte Beschwerde einzureichen. Der Ausgang dieses Verfahrens sei für ihre berufliche Zukunft von grosser Bedeutung gewesen. Im weiteren seien nur dank der Beharrlichkeit des Vertreters schliesslich die zur Vorbereitung und Begründung der Beschwerde notwendigen Unterlagen, wenn auch nicht vollständig, so doch im wesentlichen zur Verfügung gestellt worden.