Hinsichtlich der Waffengleichheit ist es im Beschwerdeverfahren wegen der Justizförmigkeit durchaus normal und unter Umständen empfehlenswert, wenn ein Rechtsvertreter bestellt wird (VPB 35.17). Das Bundesamt verneinte die Notwendigkeit einer Vertretung mit der Begründung: «Bei einem höheren Berufsabschluss darf von einer angehenden Fachfrau in einem ihr vertrauten Fachgebiet erwartet werden, dass sie nach Einsicht in die schriftlichen Prüfungsunterlagen und den Bewertungsraster selbständig in der Lage ist, sich in fachlicher Sicht ein Bild über den Entscheid der Kommission zu machen und im Falle einer Beschwerde die Kritik auch zu formulieren.»