Auch wenn letztlich die Umstände des Einzelfalls ausschlaggebend sind, wird man doch als Regel dem Bürger als der gegenüber der fachlich und juristisch versierten Behörde unterlegenen Partei den Beizug eines rechtskundigen Vertreters ohne weiteres zugestehen und ihm dafür bei Obsiegen eine Entschädigung gewähren müssen (Martin Bernet, Die Parteientschädigung in der schweizerischen Verwaltungsrechtspflege, Zürich 1986, S. 148). Hinsichtlich der Waffengleichheit ist es im Beschwerdeverfahren wegen der Justizförmigkeit durchaus normal und unter Umständen empfehlenswert, wenn ein Rechtsvertreter bestellt wird (VPB 35.17).