Schliesslich wird eine Vertretung um so eher als unerlässlich scheinen, je bedeutsamer die Sache für den Bürger ist (VPB 40.31 E. 3). Auch wenn letztlich die Umstände des Einzelfalls ausschlaggebend sind, wird man doch als Regel dem Bürger als der gegenüber der fachlich und juristisch versierten Behörde unterlegenen Partei den Beizug eines rechtskundigen Vertreters ohne weiteres zugestehen und ihm dafür bei Obsiegen eine Entschädigung gewähren müssen (Martin Bernet, Die Parteientschädigung in der schweizerischen Verwaltungsrechtspflege, Zürich 1986, S. 148).