Im folgenden ist näher zu untersuchen, ob diese Kosten als notwendig anzuerkennen sind. 3.4. Ob der Beizug eines rechtskundigen Vertreters notwendig ist, hängt weitgehend von den Umständen des Einzelfalls ab (VPB 54.39). Dabei sind die Schwierigkeiten, die eine Sache in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht bietet, an den Fähigkeiten, den prozessualen Erfahrungen des Bürgers und an den Vorkehren der Behörde zu messen. Schliesslich wird eine Vertretung um so eher als unerlässlich scheinen, je bedeutsamer die Sache für den Bürger ist (VPB 40.31 E. 3).