Im vorliegenden Fall macht die Beschwerdeführerin eine Entschädigung geltend für die Kosten des Beizugs eines rechtskundigen Vertreters sowie der Erstellung eines Privatgutachtens. Diesbezüglich ergibt die genauere Betrachtung des geforderten Auslagenersatzes für das Privatgutachten nach der Rechnung vom 31. Dezember 1993, dass es sich einerseits um Kosten für die fachspezifische Beratung durch die Informatikexpertin und anderseits um solche für die Erstellung des Privatgutachtens handelt. Im folgenden ist näher zu untersuchen, ob diese Kosten als notwendig anzuerkennen sind.