Soweit diese Kosten als unnötig erscheinen, besteht kein Anspruch auf Entschädigung (Art. 8 Abs. 5 der Kostenverordnung). Kosten sind nach Lehre und Rechtsprechung dann als notwendig zu betrachten, wenn sie zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unerlässlich erscheinen. Ob dies zutrifft, bestimmt sich nach der Prozesslage, wie sie sich dem Betroffenen im Zeitpunkt der Kostenaufwendung darbot (VPB 56.2 E. 1 mit Hinweisen). Zu den notwendigen Kosten zählen gegebenenfalls auch Kosten im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Prozesses (Jean-François Poudret, Commentaire de la loi fédérale d’organisation judiciaire, Bd. V, Bern 1992, S. 158;