3 3.3. Die Parteientschädigung umfasst nach Art. 8 Abs. 2 der Kostenverordnung die Kosten der Vertretung oder Verbeiständung, wenn der Vertreter oder Beistand nicht in einem Dienstverhältnis zur Partei steht (Bst. a), Barauslagen und andere Spesen der Partei, soweit sie insgesamt 50 Franken übersteigen (Bst. b) und den Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt (Bst. c). Soweit diese Kosten als unnötig erscheinen, besteht kein Anspruch auf Entschädigung (Art. 8 Abs. 5 der Kostenverordnung).