3.-3.1 (...) 3.2. Die Zusprechung einer Parteientschädigung hängt im wesentlichen von drei Voraussetzungen ab, nämlich davon, dass die Partei ganz oder teilweise obsiegt hat, dass die ihr erwachsenen Kosten notwendig und dass sie verhältnismässig hoch waren (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Vorweg ist festzuhalten, dass das Bundesamt die Prüfung der Beschwerdeführerin antragsgemäss als bestanden erklärt hat und die Beschwerdeführerin daher unbestrittenermassen als in vollem Umfang obsiegende Partei zu betrachten ist. Die Grundvoraussetzung für die Ausrichtung einer Parteientschädigung ist also erfüllt.