Deren Art. 8 regelt die Grundsätze für die Festsetzung der Parteientschädigung. Nach Abs. 3 dieses Artikels finden die Bestimmungen über die Anwaltskosten im Tarif des BGer vom 9. November 1978 über die Entschädigungen an die Gegenpartei für das Verfahren vor dem BGer (Tarif, SR 173.119.1) sinngemäss Anwendung. Art. 8 Abs. 4 der Kostenverordnung schreibt vor, dass sich die Entschädigung für das Honorar des Vertreters oder Beistandes im Rahmen der Tarifbestimmung für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde bemisst. 3.-3.1 (...) 3.2.