(...) 2. Angefochten ist einzig Dispositiv Ziff. 4 des Entscheides des Bundesamtes vom 14. November 1994 betreffend die Parteientschädigung. Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren bildet somit nur die Frage, ob der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesamt eine Parteientschädigung auszurichten sei. Diesbezüglich sind folgende Vorschriften massgeblich: Nach Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.