Am 2. Januar 1995 focht S., vertreten durch G., Rechtsanwalt, den Entscheid des Bundesamtes mit Verwaltungsbeschwerde bei der Rekurskommission EVD an. Sie beantragte, es sei ihr ein Auslagenersatz in der Höhe von Fr. 1080.- und eine Parteientschädigung von Fr. 4837.50.- zuzusprechen. Aus den Erwägungen: