1 - Kosten sind als notwendig zu betrachten, wenn sie zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unerlässlich erscheinen (E. 3.3). - Die Notwendigkeit eines Parteigutachtens misst sich daran, ob dieses beachtliche und sachdienliche Angaben enthält und sich im Hinblick auf die Interessenwahrung des Beschwerdeführers geradezu aufgedrängt hat (E. 3.5). - Die Kosten für die fachspezifische Beratung eines Anwalts durch einen privat gewählten Fachmann sind keine notwendigen Barauslagen. Die Schwierigkeit der Sache ist bei der Festlegung seines Anwaltshonorars zu berücksichtigen (E. 3.6). Art. 8 Kostenverordnung.