{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1996-02-07", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-61-36--_1996-02-07.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003461.pdf?ID=150003461", "Checksum": "36fd41f2035b5eadb14c313db4047682"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 61.36 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 07.02.1996 JAAC 61.36 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 07.02.1996 JAAC 61.36 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 07.02.1996 JAAC 61.36 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:35", "Checksum": "bd5c6115b9b79a1e762ebdcfa0bf92f7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 07.02.1996 JAAC 61.36 \r\n\n 9\n(Art. 10 des Tarifs). Das Honorar, das dem Rechtsvertreter von seinem Klienten\ngeschuldet ist, darf nicht mit der Parteientschädigung verwechselt werden,\nwelche von der Gegenpartei oder der Körperschaft, in deren Namen verfügt\nwurde, zu erbringen ist (vgl. Art. 64 Abs. 2 VwVG bzw. Art. 159 f. OG; vgl.\nPoudret, a. a. O., S. 173).\nDer Begriff der notwendigen Kosten stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff\ndar (vgl. Ulrich Häfelin / Georg Müller, Grundriss des allgemeinen\nVerwaltungsrechts, 2. Aufl., Zürich 1993, Rz. 361 ff.; René A. Rhinow / Beat\nKrähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband,\nBasel 1990, Nr. 66). Die Frage, ob Kosten notwendig sind, ist demnach eine\nRechtsfrage und somit grundsätzlich mit freier Kognition zu prüfen. Der\nrechtsanwendenden Behörde ist jedoch hinsichtlich der Anwendung der\nentsprechenden Norm ein gewisser Beurteilungsspielraum zuzugestehen.\nDie Notwendigkeit der Kosten und damit der für die Parteientschädigung\nanrechenbare Teil der Anwaltsrechnung (vgl. Poudret, a. a. O., S. 168) bemisst\nsich ebenfalls nach den im Tarif des BGer festgelegten Bemessungskriterien\n(vgl. Ziff. 4). Die aufgrund der in einer Kostennote ausgewiesenen Kosten\nfestgesetzte Parteientschädigung sollte folglich im Ergebnis grundsätzlich\ngleich hoch sein wie eine nach pflichtgemässer Ermessensausübung (vgl.\nZiff. 4.1) bestimmte Parteientschädigung.\nSomit ist unter Berücksichtigung der Angaben aus der eingereichten Rechnung\ndie Parteientschädigung nach dem Tarif des BGer festzusetzen.\n4.2.2. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesamt weist der Vertreter\nin einer detaillierten Liste einen Aufwand von 29,75 Stunden aus. Der Rest\n(2,5 Std.) betrifft die Abfassung der Beschwerde an die Rekurskommission EVD.\nSomit ist für das Verfahren vor dem Bundesamt bei einem Stundenansatz von\nFr. 150.-, welcher der Rechnung zugrundeliegt, von einer Honorarrechnung\nvon Fr. 4462.50 auszugehen.\nVorerst ist festzuhalten, dass der Zeitaufwand weder für die Honorarrechnung\nan den Klienten (vgl. beispielsweise Art. 4 des Dekrets über die\nAnwaltsgebühren vom 6. November 1973 des Kantons Bern), noch für\ndie Parteientschädigung (Art. 4 Abs. 1 des Tarifs) allein massgebend ist.\nDamit kommt letztlich auch der Höhe des Stundenansatzes untergeordnete\nBedeutung zu.\n4.2.3. Im vorliegenden Fall ging es um die Frage der Erteilung eines\nPrüfungsdiploms. Daher lässt sich der Streitwert nicht ziffernmässig\nbestimmen. Hat der Streit kein Vermögensinteresse, so beträgt das Honorar in\nder Regel Fr. 500.- bis 15 000.- (Art. 6 Abs. 2 des Tarifs). Für das Verfahren\nvor dem Bundesamt reduziert sich der Höchstbetrag um die Hälfte\n(Art. 8 Abs. 4 der Kostenverordnung), also auf Fr. 7500.-. Innerhalb dieses\nRahmens wird die Entschädigung für das Honorar nach den vorgenannten\nBemessungselementen frei bestimmt (Art. 4 Abs. 4 des Tarifs).\nFür den Entscheid über die Höhe der Parteientschädigung ist in der Regel\nkeine eingehende Begründung erforderlich (BGE 111 Ia 1). Die nachfolgenden\nHinweise erscheinen im vorliegenden Fall indessen angebracht: Betreffend die\nWichtigkeit der Sache ist anzuerkennen, dass der Ausgang des Verfahrens vor\ndem Bundesamt für das berufliche Fortkommen der Beschwerdeführerin\nvon grosser Bedeutung war. In rechtlicher Hinsicht ist die Sache nicht\n\n10\nals besonders schwierig einzustufen, hingegen erforderte die fundierte\nBegründung der Beschwerde spezifische Kenntnisse auf dem Gebiet\nder Informatik. Die Arbeitsleistung ist, insbesondere was die Zahl der\nRechtsschriften betrifft, umfangreich. Es fällt auf, dass sechs Eingaben alleine\nder Akteneinsicht vor Ausarbeitung der eigentlichen Beschwerdeeingabe\ngalten. Die weiteren Rechtsschriften beziehen sich auf gesetzlich vorgesehene\nVerfahrensschritte (einlässliche Beschwerdebegründung, Stellungnahme\nzur Beschwerdeantwort, Stellungnahme zur vorgesehenen Expertise,\nErgänzungsanträge für Expertenfragen, Stellungnahme zum Ergebnis der\nExpertise). Der ausgewiesene Zeitaufwand für ein Beschwerdeverfahren\nvor dem Bundesamt erscheint hoch, auch unter Berücksichtigung der\nverfahrensmässigen Probleme, die sich anfänglich stellten. Eine Erklärung\ndürfte in der Länge der Rechtsschriften liegen, für deren Notwendigkeit\nindessen kein Grund ersichtlich ist.\nDie geltend gemachten Vertretungskosten können somit nicht in vollem\nUmfang als notwendig anerkannt werden. Insgesamt erscheint im\nRahmen des Tarifs des BGer unter Berücksichtigung der Besonderheiten\ndes Falles eine Entschädigung von Fr. 2100.- als angemessen. Mit dieser\nEntschädigung bleibt die Rekurskommission EVD deutlich unter dem\nAntrag der Beschwerdeführerin. Gegenüber den üblicherweise in\nBerufsprüfungsverfahren zugesprochenen Parteientschädigungen erscheint\ndiese jedoch vergleichsweise hoch.\n(Die Rekurskommission EVD heisst die Beschwerde teilweise gut und\nspricht der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesamt\neine Parteientschädigung von Fr. 2100.- zu Lasten des Schweizerischen\nKaufmännischen Verbandes zu)\n\n11\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 61.36 - Auszug aus dem Beschwerdeentscheid der Rekurskommission EVD vom 7.\nFebruar 1996 in Sachen S. gegen Schweizerischen Kaufmännischen Verband und\nBundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit; 95/4K-005\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\n"}