{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1996-02-07", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-61-36--_1996-02-07.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003461.pdf?ID=150003461", "Checksum": "36fd41f2035b5eadb14c313db4047682"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 61.36 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 07.02.1996 JAAC 61.36 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 07.02.1996 JAAC 61.36 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 07.02.1996 JAAC 61.36 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:35", "Checksum": "bd5c6115b9b79a1e762ebdcfa0bf92f7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 07.02.1996 JAAC 61.36 \r\n\n 8\ndas Honorar und den Ersatz der Auslagen, namentlich für Reise- und\nUnterkunftskosten, Porti und Telefonspesen. Wenn der Vertreter Organ oder\nArbeitnehmer der Partei ist, kann das Honorar herabgesetzt werden (Art. 3 des\nTarifs).\nDas Honorar richtet sich in der Regel nach dem Streitwert. Es wird im Rahmen\ndes in diesem Tarif vorgesehenen Höchst- und Mindestbetrags nach der\nWichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit sowie dem Umfang der\nArbeitsleistung und dem Zeitaufwand des Anwalts bemessen (Art. 4 Abs. 1 des\nTarifs). Lässt sich der Streitwert nicht ziffernmässig bestimmen, so wird das\nHonorar nach den übrigen in Abs. 1 hiervor genannten Bemessungselementen\nfrei bestimmt (Art. 4 Abs. 4 des Tarifs). Der danach in der Regel zulässige\nHöchstbetrag der Entschädigung für das Honorar des Vertreters vermindert\nsich für Beschwerden an eidgenössische Rekurskommissionen um einen\nViertel und für Beschwerden an andere Bundesbehörden um die Hälfte (Art. 8\nAbs. 4 der Kostenverordnung).\n4.1. Vorweg ist festzuhalten, dass der Umstand, dass die Beschwerdeführerin\ndem Bundesamt keine detaillierte Kostennote eingereicht hat, kein Grund\nist, eine Parteientschädigung zu verweigern (VPB 40.31 E. 5). Vielmehr ist\nbeim Fehlen einer detaillierten Kostennote nach Art. 8 Abs. 1 in fine der\nKostenverordnung zu verfahren, wonach in diesem Fall die Entschädigung von\nAmtes wegen und nach Ermessen festzusetzen ist. Die rechtsanwendende\nBehörde hat bei der Festsetzung der Entschädigung für das Honorar des\nRechtsvertreters dieses Ermessen im Rahmen der Bemessungskriterien, wie\nsie im Tarif des BGer (Art. 4 Abs. 1) festgelegt sind, anzuwenden.\n4.2. Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hat nun die\nBeschwerdeführerin eine detaillierte Kostennote eingereicht, welche\nsowohl das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesamt als auch vor der\nRekurskommission EVD umfasst. Es stellt sich somit die Frage, ob die\nParteientschädigung für das Verfahren vor dem Bundesamt auf der Basis\ndieser Kostennote oder nach Ermessen festzusetzen ist.\nMit der Kostennote liegt insofern eine neue Tatsache vor, als der massgebliche\nSachverhalt zur Begründung des Begehrens auf Ausrichtung einer\nParteientschädigung im Rechtsmittelverfahren ergänzt wird. Dies ist\ngrundsätzlich zulässig, weil nach Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige\nFeststellung des rechtserheblichen Sachverhalts einen Beschwerdegrund\nbildet (vgl. Gygi, a. a. O., S. 258). Für den Entscheid über den Streitgegenstand\ndieses Verfahrens ist somit auf den Sachverhalt abzustellen, wie er sich heute\ndarstellt. Die Rekurskommission EVD hat also die Parteientschädigung auf der\nBasis dieser Kostennote und nicht nach freiem Ermessen festzusetzen.\nBei der Festsetzung der Parteientschädigung auf der Basis einer Kostennote\nsind die ausgewiesenen Kosten nicht unbesehen zu ersetzen. Es ist vielmehr\nzu überprüfen, in welchem Umfang diese als notwendig für die Vertretung (vgl.\nZiff. 3.4) anerkannt werden können.\n4.2.1. Vorweg ist festzuhalten, dass es im Zusammenhang mit der Beurteilung\nder Notwendigkeit der Kosten im Hinblick auf die Parteientschädigung nicht\ndarum geht, die Rechnung des Vertreters an die Beschwerdeführerin auf ihre\nAngemessenheit zu beurteilen. Denn der Tarif des BGer ist nicht anwendbar\nauf das Verhältnis zwischen dem Anwalt und der von ihm vertretenen Partei\n\n"}