{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1996-02-07", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-61-36--_1996-02-07.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003461.pdf?ID=150003461", "Checksum": "36fd41f2035b5eadb14c313db4047682"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 61.36 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 07.02.1996 JAAC 61.36 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 07.02.1996 JAAC 61.36 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 07.02.1996 JAAC 61.36 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:35", "Checksum": "bd5c6115b9b79a1e762ebdcfa0bf92f7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 07.02.1996 JAAC 61.36 \r\n\n 7\nDaher können die Kosten der fachtechnischen Beratung durch die\nInformatikexpertin im Zusammenhang mit der Abfassung der Beschwerde\nnicht als notwendige Barauslagen im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG betrachtet\nwerden; sie begründen keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 8 Abs. 5 der\nKostenverordnung).\n3.7. Das Gesetz sieht ferner als weitere Voraussetzung vor, dass nur\nverhältnismässig hohe Parteikosten zu vergüten sind. Nach Art. 8 Abs. 2 Bst. b\nder Kostenverordnung sind Barauslagen und andere Spesen bereits ab Fr. 50.-\nzu ersetzen. Vertretungskosten gelten schon ab Fr. 100.- als verhältnismässig\nhoch (VPB 56.2 E. 3 mit Hinweisen; Kölz/Häner, a. a. O., Rz. 308).\nDie Beschwerdeführerin beziffert die ihr erwachsenen Kosten auf Fr. 4837.50\nfür den Rechtsvertreter und Fr. 1080.- für das Parteigutachten, insgesamt\nFr. 5917.50. Damit handelt es sich offensichtlich um verhältnismässig hohe\nKosten.\n3.8. Schliesslich ist noch zu prüfen, ob das prozessuale Verhalten der\nBeschwerdeführerin allenfalls zu einer Reduktion oder einem Verzicht\nauf eine Parteientschädigung führt. Denn im Beschwerdeentscheid vom\n14. November 1994 wirft das Bundesamt der Beschwerdeführerin vor, ihr\nprozessuales Verhalten sei wenig konstruktiv gewesen. Im weiteren seien\nder Verfahrensablauf wie auch die inhaltliche Beurteilung der Sache durch\ndie teilweise unnötigen und ausschweifenden Rechtsschriften und durch den\nungeeigneten Aufbau erheblich erschwert worden.\nWie im privaten Haftpflichtrecht werden auch im verwaltungsprozessualen\nParteientschädigungsrecht im Rahmen des richterlichen Ermessens gewisse\nUmstände regelmässig als Reduktionsgründe anerkannt. Eine Reduktion wird\nnamentlich dann vorgenommen, wenn der Obsiegende selber schuldhaft\nunnötige Kosten verursacht hat (Bernet, a. a. O., S. 160). Reduktionsgründe,\nwie zum Beispiel trölerisches oder bösgläubiges Verhalten der obsiegenden\nPartei, können dazu führen, dass gar keine oder nur eine reduzierte\nParteientschädigung zugesprochen wird (vgl. Bernet, a. a. O., S. 138 f.).\nDazu ist festzustellen, dass die Rechtsschriften der Beschwerdeführerin von\nder Zahl und von der Länge her tatsächlich umfangreich sind. Die Anzahl der\nRechtsschriften lässt sich indessen aufgrund der anfänglichen Probleme mit\nder Akteneinsicht und der Anordnung einer Expertise durch das Bundesamt\nerklären. Was die Länge einzelner Rechtsschriften betrifft, ist einzuräumen,\ndass für die Interessenwahrung der Beschwerdeführerin auch kürzere\nSchriften genügt hätten. Dennoch ist nicht ersichtlich, inwiefern dadurch\ndas Verfahren in einer Weise erschwert worden ist, dass eine Verweigerung\nder Parteientschädigung angebracht wäre.\n4. Damit bleibt die Höhe der Parteientschädigung zu beziffern. Die Partei, die\nAnspruch auf Parteientschädigung erhebt, hat der Beschwerdeinstanz vor\ndem Beschwerdeentscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen; reicht\nsie die Kostennote nicht rechtzeitig ein, so setzt die Beschwerdeinstanz die\nParteientschädigung von Amtes wegen und nach Ermessen fest (Art. 8 Abs. 1\nder Kostenverordnung).\nAuf die Kosten der Vertretung und Verbeiständung finden sinngemäss die\nBestimmungen über die Anwaltskosten im Tarif des BGer Anwendung\n(Art. 8 Abs. 3 der Kostenverordnung). Danach umfassen die Anwaltskosten\n\n"}