{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1996-02-07", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-61-36--_1996-02-07.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003461.pdf?ID=150003461", "Checksum": "36fd41f2035b5eadb14c313db4047682"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 61.36 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 07.02.1996 JAAC 61.36 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 07.02.1996 JAAC 61.36 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 07.02.1996 JAAC 61.36 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:35", "Checksum": "bd5c6115b9b79a1e762ebdcfa0bf92f7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 07.02.1996 JAAC 61.36 \r\n\n 6\nAusschlaggebend ist, ob sich das Parteigutachten im Hinblick auf die\nInteressenwahrung geradezu aufgedrängt hat und beachtliche, sachdienliche\nAngaben enthält.\nFür die Begründung der Beschwerde galt es, auf dem Gebiet der Informatik\nAufgabenstellung und Lösungen zu analysieren. Dies nicht zuletzt, um der\nSubstantiierungspflicht nachzukommen. Denn obwohl der Sachverhalt\ngrundsätzlich von Amtes wegen festzustellen ist (Art. 12 VwVG), muss die\nBeschwerdeinstanz zusätzliche Abklärungen zum Sachverhalt oder die\nPrüfung von weiteren Rechtsfragen von sich aus nur vornehmen, wenn\nsich Anhaltspunkte aus den Parteivorbringen oder den Akten ergeben\n(BGE 110 V 48 E. 4a; Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und\nVerwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1993, Rz. 261).\nAuch wenn einzelne Punkte im Parteigutachten als beachtlich und\nsachdienlich erscheinen mögen, kann im vorliegenden Fall nicht gesagt\nwerden, dass sich das Gutachten geradezu aufgedrängt habe. Insbesondere\nwäre es der Beschwerdeführerin unbenommen gewesen, beim Bundesamt\nden Antrag zu stellen, eine amtliche Expertise einzuholen und vorerst auf die\nEinholung eines Privatgutachtens zu verzichten.\nDaher können die Kosten für das Parteigutachten nicht als notwendig im Sinne\nvon Art. 64 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes betrachtet werden,\nund sie begründen keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 8 Abs. 5 der\nKostenverordnung).\n3.6. Die Beschwerdeführerin macht im Zusammenhang mit dem\nParteigutachten auch Kostenersatz für die fachspezifische Beratung durch die\nInformatikexpertin geltend. Diese Beratung umfasste neben der Unterstützung\nfür die Abfassung der Beschwerde namentlich die Beurteilung der Fragen für\ndie amtliche Expertise. Es stellt sich die Frage, ob es sich dabei um notwendige\nBarauslagen handelt (Art. 8 Abs. 2 Bst. b und Abs. 5 der Kostenverordnung).\nZwar ist das vorliegende Verfahren in fachtechnischer Hinsicht anspruchsvoll\nund die fachlichen Fragen können von einem Nicht-Informatiker kaum\nbeurteilt werden. Allerdings ging es um Fachfragen aus der Prüfung, also\num das Fachgebiet, in welchem sich die Beschwerdeführerin Spezialwissen\nangeeignet hatte. Daher durfte von ihr erwartet werden, dass sie ihren\nRechtsvertreter in Fragen zum Sachverhalt, der Terminologie und des\nfachlichen Verständnisses - soweit notwendig - entsprechend instruieren\nwürde.\nDem Umstand, dass die Beschwerdeführerin oder ihr Rechtsvertreter sich\ndurch fachlichen Rat absichern wollten, kann Verständnis entgegengebracht\nwerden. Dies genügt indessen noch nicht, um einen Anspruch auf\ndirekte Vergütung allfälliger Barauslagen zu begründen. Vielmehr findet\ndie Schwierigkeit der Sache Berücksichtigung bei der Festsetzung der\nEntschädigung für das Honorar des Rechtsvertreters (Art. 6 Abs. 2 des Tarifs).\nHier wirkt sich aus, wenn Spezialwissen benötigt wird, das der Rechtsvertreter\nselbst einbringt oder von geeigneter Stelle beschafft.\n\n"}