{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1996-02-07", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-61-36--_1996-02-07.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003461.pdf?ID=150003461", "Checksum": "36fd41f2035b5eadb14c313db4047682"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 61.36 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 07.02.1996 JAAC 61.36 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 07.02.1996 JAAC 61.36 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 07.02.1996 JAAC 61.36 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:35", "Checksum": "bd5c6115b9b79a1e762ebdcfa0bf92f7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 07.02.1996 JAAC 61.36 \r\n\n 5\nzuzusprechen sind, da in den Schätzungskommissionen selbst die benötigten\nFachleute vertreten sind. Entschädigungen für Privatgutachten werden nur\nausnahmsweise gewährt, wenn sich ein Enteignungsverfahren als schwierig\nund die Arbeit des von den Enteigneten beigezogenen Fachmannes im\nSchätzungsverfahren als nützlich erweist (BGE 109 Ib 26 E. 3). Für das Gebiet\ndes Sozialversicherungsrechts hat das BGer festgestellt, dass Expertenkosten\nunter dem Titel Parteientschädigung ersetzt werden können. Dazu können\nauch jene eines Privatgutachtens gehören. Im konkreten Fall enthielt das\nGutachten «beachtliche sowie sachdienliche medizinische Angaben». Weiter\nwird ausgeführt, dass sich «im Hinblick auf die Interessenwahrung der\nBeschwerdeführerin die Einholung einer ergänzenden Stellungnahme dieses\nArztes aufgedrängt» hat. Bei den Kosten für das private Ergänzungsgutachten\nhandelte es sich somit um notwendige Kosten im Sinne von Art. 159 Abs. 2 OG\n(BGE 115 V 62 E. 5d).\nEntsprechend den aus den vorstehenden Entscheiden zu entnehmenden\nGrundsätzen ist im folgenden zu prüfen, ob im Bundesamt die entsprechenden\nFachleute vertreten sind, so dass sich das Privatgutachten schon aus\ndiesem Grunde als unnötig erweist beziehungsweise, ob dieses beachtliche\nund sachdienliche Angaben enthält und sich im Hinblick auf die\nInteressenwahrung der Beschwerdeführerin aufgedrängt hat.\n3.5.1. Das Bundesamt ist unbestrittenermassen keine Fachbehörde auf\ndem Gebiete der Informatik. Gerade das Fehlen der entsprechenden\nFachkenntnisse auf dem Gebiete der Prüfung ist einer der Gründe für die\nEinschränkung der Kognition für die Beurteilung der Prüfung, wie das\nBundesamt in seinem Entscheid zutreffend festhält. Es kann daher nicht\ngesagt werden, das private Gutachten sei von vornherein unnötig gewesen,\nda in der Beschwerdeinstanz selbst die entsprechenden Fachleute für eine\nBeurteilung der Prüfungsarbeit vertreten seien.\n3.5.2. Die Beschwerdeführerin begründet die Notwendigkeit des\nParteigutachtens im wesentlichen damit, dass dieses zur Entkräftung der\nArgumente der Prüfungskommission notwendig gewesen sei. Aufgrund\ndieses Gutachtens sei denn auch bei einzelnen Aufgaben die Punktebewertung\nmodifiziert worden.\nDemgegenüber erachtete das Bundesamt das Parteigutachten weder als\nnotwendig noch als nützlich, um materiell einen Beitrag zur Feststellung\ndes rechtserheblichen Sachverhaltes leisten zu können. Vielmehr gab es bei P.\neine Expertise zur Klärung des rechtserheblichen Sachverhalts in Auftrag.\nOb sich die Beschwerdeinstanz auf ein Parteigutachten stützt oder selber\nein neutrales Gutachten als notwendig erachtet, liegt - im Rahmen der\nBestimmungen über das Beweisverfahren und die Beweiswürdigung -\nin ihrem Ermessen (Art. 12 und 19 VwVG). Der Umstand allein, dass das\nBundesamt sich veranlasst sah, eine neutrale Expertise in Auftrag zu geben\n(Art. 12 Bst. e VwVG), welche letztlich den Ausschlag für den Entscheid\ngab, besagt daher noch nicht, dass das Parteigutachten unnötig war. Dies,\nweil bei der Überprüfung eines Prüfungsentscheides ein entsprechendes\nExpertengutachten in der Regel Voraussetzung für einen materiellen Entscheid\nin der Sache ist, weil sich das Bundesamt als Beschwerdeinstanz eine gewisse\nZurückhaltung aufzuerlegen hat.\n\n"}