{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1996-02-07", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-61-36--_1996-02-07.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003461.pdf?ID=150003461", "Checksum": "36fd41f2035b5eadb14c313db4047682"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 61.36 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 07.02.1996 JAAC 61.36 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 07.02.1996 JAAC 61.36 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 07.02.1996 JAAC 61.36 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:35", "Checksum": "bd5c6115b9b79a1e762ebdcfa0bf92f7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 07.02.1996 JAAC 61.36 \r\n\n 4\nDie Beschwerdeführerin macht demgegenüber namentlich geltend, eine\njuristische Vertretung sei unumgänglich gewesen, weil von einer Nichtjuristin\nnicht verlangt werden könne, eine fundierte Beschwerde einzureichen.\nDer Ausgang dieses Verfahrens sei für ihre berufliche Zukunft von grosser\nBedeutung gewesen. Im weiteren seien nur dank der Beharrlichkeit\ndes Vertreters schliesslich die zur Vorbereitung und Begründung der\nBeschwerde notwendigen Unterlagen, wenn auch nicht vollständig, so doch im\nwesentlichen zur Verfügung gestellt worden.\nDazu ist festzuhalten, dass die Komplexität der umstrittenen Fachfragen,\ndie Bedeutung des Prüfungsausgangs für die berufliche Existenz der\nBeschwerdeführerin und das Fehlen juristischer Kenntnisse auf seiten\nder Beschwerdeführerin von vornherein den Beizug eines rechtskundigen\nVertreters rechtfertigen. Dies, weil Doktrin und Gerichtspraxis keine strengen\nAnforderungen zur Bejahung der Notwendigkeit einer Rechtsvertretung\nstellen.\nDie Auffassung des Bundesamtes ist - nach der ständigen Praxis der\nRekurskommission EVD - nicht haltbar. Es ist auch ohne Belang,\ndass sich die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt durch einen\nJuristen vertreten liess, der damals nicht Rechtsanwalt war. Denn in\nder Bundesverwaltungsrechtspflege steht - im Gegensatz zu der Zivilund Strafrechtspflege - die Prozessvertretung nicht allein patentierten\nRechtsanwälten, sondern jedem Handlungsfähigen und damit ebenfalls\nLaien zu (Art. 11 VwVG und Art. 29 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember\n1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege [OG], SR 173.110). Das\nVerwaltungsprozessrecht des Bundes kennt kein Anwaltsmonopol und noch\nweniger einen Anwaltszwang (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege,\n2. Aufl., Bern 1983, S. 184 f.). Dementsprechend bezieht sich Art. 8 Abs. 2 Bst. a\nder Kostenverordnung auf die Kosten der «Vertretung oder Verbeiständung».\nEs kann daher der Beschwerdeführerin nicht vorgeworfen werden, sie habe\nunnötigerweise einen rechtskundigen Vertreter mit der Wahrung ihrer\nInteressen betraut. Deshalb kann der Beizug eines rechtskundigen Vertreters\nim vorliegenden Verfahren als notwendig betrachtet werden.\n3.5. Die Kosten von Parteigutachten fallen gegebenenfalls als Barauslagen\nin Betracht. Im allgemeinen besteht jedoch für die Parteien keine\nNotwendigkeit, unaufgefordert selber Experten beizuziehen, da in der\nVerwaltungsrechtspflege der Richter aufgrund der Untersuchungsmaxime\nzur Einholung einer amtlichen Expertise verpflichtet ist, wenn ihm selber\ndie nötige Sachkenntnis zur Beurteilung einer rechtserheblichen Frage\nfehlt (Bernet, a. a. O., S. 156). Die Expertise eines gerichtlich bestellten\nSachverständigen erfolgt unter der Ermahnung, nach bestem Wissen und\nGewissen zu handeln, und es kann zudem eine Ordnungsbusse angedroht\nwerden (Art. 19 VwVG i. V. m. Art. 60 VwVG und Art. 59 des Bundesgesetzes\nvom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP], SR 273). Das\nGutachten eines gerichtlich bestellten Sachverständigen besitzt in der Regel\ndenn auch erhöhte Beweiskraft, wogegen einem Parteigutachten geringerer\nBeweiswert zukommt.\nDer Gerichtspraxis lässt sich unter anderem folgendes entnehmen: Im\nZusammenhang mit einem Enteignungsverfahren hat das BGer namentlich\nfestgehalten, dass für Privatgutachten in der Regel keine Vergütungen\n\n"}