{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1996-02-07", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-61-36--_1996-02-07.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003461.pdf?ID=150003461", "Checksum": "36fd41f2035b5eadb14c313db4047682"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 61.36 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 07.02.1996 JAAC 61.36 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 07.02.1996 JAAC 61.36 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 07.02.1996 JAAC 61.36 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:35", "Checksum": "bd5c6115b9b79a1e762ebdcfa0bf92f7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 07.02.1996 JAAC 61.36 \r\n\n(...)\n2. Angefochten ist einzig Dispositiv Ziff. 4 des Entscheides des\nBundesamtes vom 14. November 1994 betreffend die Parteientschädigung.\nStreitgegenstand im vorliegenden Verfahren bildet somit nur die Frage,\nob der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesamt\neine Parteientschädigung auszurichten sei. Diesbezüglich sind folgende\nVorschriften massgeblich:\nNach Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das\nVerwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) kann die Beschwerdeinstanz\nder ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf\nBegehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und\nverhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Der Bundesrat regelt die\nBemessung der Entschädigung (Art. 64 Abs. 5 VwVG). Er tat dies in der\nVerordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen\nim Verwaltungsverfahren (Kostenverordnung, SR 172.041.0). Deren Art. 8\nregelt die Grundsätze für die Festsetzung der Parteientschädigung. Nach\nAbs. 3 dieses Artikels finden die Bestimmungen über die Anwaltskosten\nim Tarif des BGer vom 9. November 1978 über die Entschädigungen an die\nGegenpartei für das Verfahren vor dem BGer (Tarif, SR 173.119.1) sinngemäss\nAnwendung. Art. 8 Abs. 4 der Kostenverordnung schreibt vor, dass sich die\nEntschädigung für das Honorar des Vertreters oder Beistandes im Rahmen der\nTarifbestimmung für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde bemisst.\n3.-3.1 (...)\n3.2. Die Zusprechung einer Parteientschädigung hängt im wesentlichen\nvon drei Voraussetzungen ab, nämlich davon, dass die Partei ganz oder\nteilweise obsiegt hat, dass die ihr erwachsenen Kosten notwendig und dass sie\nverhältnismässig hoch waren (Art. 64 Abs. 1 VwVG).\nVorweg ist festzuhalten, dass das Bundesamt die Prüfung der\nBeschwerdeführerin antragsgemäss als bestanden erklärt hat und die\nBeschwerdeführerin daher unbestrittenermassen als in vollem Umfang\nobsiegende Partei zu betrachten ist. Die Grundvoraussetzung für die\nAusrichtung einer Parteientschädigung ist also erfüllt.\n\n3\n3.3. Die Parteientschädigung umfasst nach Art. 8 Abs. 2 der Kostenverordnung\ndie Kosten der Vertretung oder Verbeiständung, wenn der Vertreter oder\nBeistand nicht in einem Dienstverhältnis zur Partei steht (Bst. a), Barauslagen\nund andere Spesen der Partei, soweit sie insgesamt 50 Franken übersteigen\n(Bst. b) und den Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst\nübersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt\n(Bst. c). Soweit diese Kosten als unnötig erscheinen, besteht kein Anspruch auf\nEntschädigung (Art. 8 Abs. 5 der Kostenverordnung).\nKosten sind nach Lehre und Rechtsprechung dann als notwendig zu\nbetrachten, wenn sie zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung\noder Rechtsverteidigung unerlässlich erscheinen. Ob dies zutrifft, bestimmt\nsich nach der Prozesslage, wie sie sich dem Betroffenen im Zeitpunkt der\nKostenaufwendung darbot (VPB 56.2 E. 1 mit Hinweisen). Zu den notwendigen\nKosten zählen gegebenenfalls auch Kosten im Zusammenhang mit der\nVorbereitung des Prozesses (Jean-François Poudret, Commentaire de la loi\nfédérale d’organisation judiciaire, Bd. V, Bern 1992, S. 158; André Grisel, Traité\nde droit administratif, Neuenburg 1984, S. 848; BGE 112 Ib 353 E. 3).\nIm vorliegenden Fall macht die Beschwerdeführerin eine Entschädigung\ngeltend für die Kosten des Beizugs eines rechtskundigen Vertreters sowie\nder Erstellung eines Privatgutachtens. Diesbezüglich ergibt die genauere\nBetrachtung des geforderten Auslagenersatzes für das Privatgutachten nach\nder Rechnung vom 31. Dezember 1993, dass es sich einerseits um Kosten für\ndie fachspezifische Beratung durch die Informatikexpertin und anderseits um\nsolche für die Erstellung des Privatgutachtens handelt.\nIm folgenden ist näher zu untersuchen, ob diese Kosten als notwendig\nanzuerkennen sind.\n3.4. Ob der Beizug eines rechtskundigen Vertreters notwendig ist, hängt\nweitgehend von den Umständen des Einzelfalls ab (VPB 54.39). Dabei sind\ndie Schwierigkeiten, die eine Sache in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht\nbietet, an den Fähigkeiten, den prozessualen Erfahrungen des Bürgers und an\nden Vorkehren der Behörde zu messen. Schliesslich wird eine Vertretung\num so eher als unerlässlich scheinen, je bedeutsamer die Sache für den\nBürger ist (VPB 40.31 E. 3). Auch wenn letztlich die Umstände des Einzelfalls\nausschlaggebend sind, wird man doch als Regel dem Bürger als der gegenüber\nder fachlich und juristisch versierten Behörde unterlegenen Partei den Beizug\neines rechtskundigen Vertreters ohne weiteres zugestehen und ihm dafür\nbei Obsiegen eine Entschädigung gewähren müssen (Martin Bernet, Die\nParteientschädigung in der schweizerischen Verwaltungsrechtspflege, Zürich\n1986, S. 148). Hinsichtlich der Waffengleichheit ist es im Beschwerdeverfahren\nwegen der Justizförmigkeit durchaus normal und unter Umständen\nempfehlenswert, wenn ein Rechtsvertreter bestellt wird (VPB 35.17).\nDas Bundesamt verneinte die Notwendigkeit einer Vertretung mit der\nBegründung:\n«Bei einem höheren Berufsabschluss darf von einer angehenden Fachfrau in\neinem ihr vertrauten Fachgebiet erwartet werden, dass sie nach Einsicht in die\nschriftlichen Prüfungsunterlagen und den Bewertungsraster selbständig in der\nLage ist, sich in fachlicher Sicht ein Bild über den Entscheid der Kommission zu\nmachen und im Falle einer Beschwerde die Kritik auch zu formulieren.»\n\n"}