Berufsprüfung. Ausstand. Art. 10 Abs. 1 Bst. d VwVG. Ausstandspflicht der Examinatoren. - Allein aus dem Umstand, dass ein Prüfungsexaminator gleichzeitig Mitglied der Prüfungskommission ist, kann nicht ohne weiteres auf dessen Befangenheit in der Sache geschlossen werden (E. 4.2).