8 gerechtfertigt sei. Die Stellungnahme erschöpfte sich in der Aussage, dass der Beschwerdeführer die Fragen nicht, nicht überzeugend, nur ansatzweise oder lediglich mit Hilfestellung habe beantworten können. Eine eigentliche zumindest stichwortartige und überzeugende Wiedergabe der Prüfung - insbesondere der Antworten - durch die Examinatoren liegt nicht vor. Damit vermögen die Ausführungen der Prüfungskommission die mündliche Prüfung nicht ausreichend wiederzugeben. Denn weiterhin ist nicht ersichtlich, wie die Antworten auf die einzelnen Fragen ausgefallen sind.