Ob die Prüfungskommission aufgrund der offen gelassenen dritten Spalte davon ausgegangen ist, die Examinatoren hätten diese Unterlagen zumindest sinngemäss wie ein Prüfungsprotokoll zu gebrauchen, mithin eine eigentliche Protokollierungspflicht besteht, erscheint fraglich. Anlässlich der Prüfung angebrachte handschriftliche Ausführungen der Examinatoren sind jedoch zumindest als persönliche Notizen einzustufen, welche es den Examinatoren nach der Prüfung ermöglichen, eine Leistungsbeurteilung vorzunehmen und darüber hinaus ihnen erlauben sollten, sich in einem späteren Zeitpunkt über den Verlauf der Prüfung zu äussern. Denn die Beschwerdeinstanz hat zu prüfen, ob die Bewertung der Leistung