Diese Unterlage enthält in einer ersten Spalte die Fragen, in der zweiten Spalte Musterantworten und die dritte Spalte wurde offen gelassen und mit «Bemerkungen» überschrieben. Ob die Prüfungskommission aufgrund der offen gelassenen dritten Spalte davon ausgegangen ist, die Examinatoren hätten diese Unterlagen zumindest sinngemäss wie ein Prüfungsprotokoll zu gebrauchen, mithin eine eigentliche Protokollierungspflicht besteht, erscheint fraglich.