Jedoch hält dessen Art. 1 fest, dass die Prüfungskommission für sämtliche Prüfungsfächer ein Prüfungsschema auszuarbeiten hat, in dem die wichtigsten Teilarbeiten oder Prüfungspositionen vorgemerkt sind. Im vorliegend strittigen Prüfungsfach ist die Prüfungskommission dieser Pflicht nachgekommen und hat eine solche Prüfungsunterlage ausgearbeitet, welche für das Prüfungsfach «Aktuelle Sozialversicherungsfragen» fünf Seiten umfasst. Diese Unterlage enthält in einer ersten Spalte die Fragen, in der zweiten Spalte Musterantworten und die dritte Spalte wurde offen gelassen und mit «Bemerkungen» überschrieben.