a Reglement). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers können die Examinatoren, wie das Bundesamt bereits festgehalten hat, innerhalb des Sachgebietes einer Fachprüfung jedoch frei bestimmen, welche Schwerpunkte sie prüfen wollen und wie die Gewichtung erfolgen soll. Sie haben sich dabei lediglich an das von der Prüfungskommission für sämtliche Prüfungsfächer auszuarbeitende Prüfungsschema, in dem die wichtigsten Teilarbeiten und Prüfungspositionen samt Punktesystem vorgemerkt sind, zu halten (Art. 21 und 23 Abs. 1 Reglement) und das verfassungsmässig garantierte Gebot der rechtsgleichen Behandlung aller Kandidaten zu berücksichtigen.