Auf die Punktegewichtung und Benotung in der abgelegten schriftlichen Prüfung wäre, da diese Teilprüfung für die Diplomerteilung aus den obgenannten Gründen nicht gewertet werden kann, an sich nicht weiter einzugehen. Immerhin ist im Hinblick auf die Prüfungswiederholung festzuhalten, dass Gegenstand der schriftlichen Prüfung «Berufliche Vorsorge» grundsätzlich jener Sachbereich bildet, welcher von den Examinatoren im Orientierungskurs mündlich umschrieben worden ist. Sollten diesbezüglich beim Beschwerdeführer Unsicherheiten herrschen, hätte er die Möglichkeit, sich vor der Prüfungswiederholung bei der Prüfungskommission zu informieren (Art. 6 Bst. a Reglement).