Bei dieser Sachlage kann aber nicht daran gezweifelt werden, dass sich der Verfahrensmangel - das Fehlen der für die Lösung einzelner Aufgaben notwendigen Hilfsmittel - auf den ganzen Prüfungsverlauf im schriftlichen Wahlfach störend ausgewirkt und damit nicht nur einen Einfluss auf die Fachnote, sondern auch auf die Schlussnote gehabt haben könnte. Da nicht feststellbar ist, welche Leistung der Beschwerdeführer bei Abgabe der erforderlichen Hilfsmittel erbracht hätte, ist die schriftliche Wahlfachprüfung «Berufliche Vorsorge» nicht zu werten und dem Beschwerdeführer ist die Möglichkeit zu geben, diese Teilprüfung mit Hilfe der für die Lösung der