6 wäre. Es lässt sich jedenfalls nicht ausschliessen, dass der Beschwerdeführer ein besseres als das aufgrund der milderen Bewertungsskala erreichte Resultat hätte erzielen können, falls die Gesetzestexte zur Verfügung gestellt worden wären. Zumindest ist die Annahme naheliegend, dass das Fehlen von Hilfsmitteln, welche für die Beantwortung von Teilen der Prüfungsfragen erforderlich sind, auch Auswirkungen auf die Beantwortung der anderen Fragen gehabt haben dürfte.