Diesem Standpunkt der Vorinstanzen kann nicht gefolgt werden. Denn aufgrund der Bewertungsanpassung erfolgte eine Leistungsbeurteilung, welche nicht mit der Benotung übereinstimmen muss, welche der Beschwerdeführer erhalten hätte, falls die schriftliche Prüfung unter lösbaren Anforderungen, das heisst mit den Gesetzestexten, durchgeführt worden