Gestützt darauf sind Bundesamt und Prüfungskommission der Meinung, mit der milderen Prüfungsbewertung sei der Verfahrensmangel geheilt worden. Der Beschwerdeführer habe den Nachweis nicht erbracht, dass ihm das Fehlen der Gesetzestexte Bewertungspunkte gekostet habe, mithin dieser Mangel einen Einfluss auf das Nichtbestehen der Prüfung bewirkt habe. 9.1.2. Diesem Standpunkt der Vorinstanzen kann nicht gefolgt werden.