Note 1, 10 Punkte = Note 2, 20 Punkte = Note 3, 30 Punkte = Note 4, 40 Punkte = Note 5, 50 Punkte = Note 6) und jede Note um 0,5 Notenwerte erhöht worden, so dass die vom Beschwerdeführer erreichten 25 Punkte zwar einer Note von 3,5 entsprochen hätten, jedoch eine Fachnote von 4,0 ergeben haben. Die schriftliche Prüfung des Beschwerdeführers sei demnach äusserst wohlwollend bewertet worden. Gestützt darauf sind Bundesamt und Prüfungskommission der Meinung, mit der milderen Prüfungsbewertung sei der Verfahrensmangel geheilt worden.