17 Abs. 2 Reglement) - und in der Prüfung die für gewisse Aufgabenteile erforderlichen Gesetzestexte nicht abgegeben worden sind, liegt eine Reglementsverletzung vor. Es fragt sich, ob dieser Mangel geeignet war, einen ungünstigen Einfluss auf das Prüfungsergebnis auszuüben (vgl. E. 7.2). 9.1.1. Aktenkundig ist, dass die Examinatoren - nach Rücksprache mit der Prüfungsleitung - von der ursprünglich vorgesehenen Punkteverteilung abgewichen sind. Die Prüfungskommission führt diesbezüglich aus, dass alle sechs Kandidaten eine genügende Note erhalten hätten. Konkret sei das Punktetotal aller Aufgaben von 100 auf 55 Punkte reduziert, die Notenskala angepasst (0 Punkte = Note 1, 10 Punkte =