Abgegeben wurde lediglich die Textausgabe des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge (BVG). Die Prüfungskommission führte aus, bei der Korrektur der Arbeiten hätten die beiden Examinatoren festgestellt, dass gewisse Aufgabenteile ohne Vorlage der nicht abgegebenen Gesetzestexte nicht vollumfänglich hätten gelöst werden können. Nach Art. 17 Reglement wird der Kandidat mit dem Entscheid über die Zulassung darüber unterrichtet, welche Unterlagen er in der Prüfung gebrauchen kann sowie dass das für die Prüfung erforderliche Material (von der Prüfungskommission) unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird.