, haben doch für alle Kandidaten die gleichen Voraussetzungen gegolten. Schliesslich ist, entsprechend den Ausführungen des Bundesamtes, anzufügen, dass dem Beschwerdeführer schon vor der Prüfung die Möglichkeit offen gestanden wäre, allfällige Unklarheiten bezüglich Prüfungsstoff mit den Kursleitern abzuklären oder die Abgabe einer schriftlichen Information im Sinn von Art. 6 Bst. a Reglement zu