Anderseits kann nicht behauptet werden, eine allenfalls schriftlich vorhandene Wegleitung würde vom Inhalt und Umfang her über die mündliche Orientierung hinaus zusätzliche Informationen enthalten. Da demnach das Prüfungsgebiet in der mündlichen Orientierung für alle Prüfungskandidaten in gleicher Weise und ausreichend umschrieben worden ist und der Beschwerdeführer nicht behauptet, der Themenbereich der Prüfung decke sich nicht mit dem Inhalt der Orientierung, ist nicht erkennbar, in welcher Weise der Formfehler einen negativen Einfluss auf das Prüfungsergebnis hätte haben sollen oder die Prüfung wegen der fehlenden schriftlichen Wegleitung schwieriger gewesen wäre.