Denn unbestritten ist, dass das Prüfungsgebiet in dieser Orientierung umschrieben wurde. Der Einwand des Beschwerdeführers, die Orientierung habe lediglich eine Stunde gedauert und es sei nicht möglich, in so kurzer Zeit detailliert über ein derart grosses Fachgebiet wie die berufliche Vorsorge zu orientieren, geht fehl. Denn einerseits bleibt er - wie das Bundesamt zu Recht festgestellt hat - den Nachweis schuldig, dass anlässlich des Examens Sachgebiete geprüft worden sind, die über den Inhalt der mündlich erhaltenen Informationen hinausgegangen wären.